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Die evangelische Kirche zahlt zu den groten Arbeitgebern in Deutschland. Aus dem Anwendungsbereich des staatlichen Betriebsverfassungs- und Personalvertretungsrechts ist sie allerdings de lege lata herausgenommen. Das von ihr selbst gesetzte und durch eine eigene Arbeitsgerichtsbarkeit kontrollierte Mitarbeitervertretungsrecht sieht allerdings nur einen "e;unvollkommenen Rechtsschutz"e; vor; denn die zwangsweise Durchsetzung kirchengerichtlicher Entscheidungen, also ein substantieller Rechtsschutz, wird durch das MVG.EKD selbst, aber auch durch das staatliche Gewaltmonopol ausgeschlossen. Der kirchenrechtlich gewahrte Rechtsschutz wird daher - insbesondere von der Mitarbeiterschaft - als Rechtsschutz "e;zweiter Klasse"e; empfunden. Die vorliegende Arbeit geht der Frage nach, ob ein substantieller Rechtsschutz trotz des kirchlichen/christlichen Selbstverstndnisses und des staatlichen Gewaltmonopols nicht nur mglich, sondern aus rechtsstaatlichen und europarechtlichen Grnden sogar geboten ist. Ausfhrlich wird errtert auf welche Weise im Mitarbeitervertretungsrecht der evangelischen Kirche unter Einbeziehung der staatlichen Gerichte ein umfassender Rechtsschutz gewhrleistet werden kann, ohne dass dabei in das der Kirche von der Verfassung eingerumte Selbstbestimmungsrecht eingegriffen wird.