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Absprachen im Strafprozeß sind mit der Strafprozeßordnung und der bundesrepublikanischen Verfassung vereinbar. Vorurteile und Befangenheit gegen informelle Verfahrensprogramme und neue Entwicklungen der Zusammenarbeit zwischen den Verfahrensbeteiligten sind bei einer nüchternen Würdigung der Absprachepraxis abzulegen. Konsens und materielle Wahrheit sind keine Gegensätze, die sich ausschließen müssen. Notwendig ist der konkrete Blick auf den Einzelfall, auf das konkrete Gesetz und den konkreten Verfassungsgrundsatz, der im Rahmen einer Absprache tangiert sein könnte. Es geht um das 'wie' der Absprache und die Abgrenzung von Auswüchsen. Nur vom jeweiligen Einzelfall ausgehend kann man sich einer Gesamtbeurteilung von Absprachen im Strafprozeß annähern, und nicht von einer Vorabwürdigung auf die Zulässigkeit im Einzelfall zurückschließen.