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Die 4.EG-Richtlinie enthielt als nationales Gesetzgebungswahlrecht die Möglichkeit, bestimmte Teile des Vermögens in der Bilanz über den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten zu bewerten. Dieses Neubewertungswahlrecht haben mit Ausnahme der Bundesrepublik alle Staaten, die bislang die Bilanzrichtlinie umgesetzt haben, in das nationale Rechnungslegungsrecht übernommen. Ausgehend von der Darstellung der entsprechenden Neubewertungsverfahren in Belgien und Frankreich wird untersucht, inwieweit sich aus einer Anwendung der Regelungen durch die Unternehmen erfolgswirksame Abweichungen im Vergleich zu einem Nominalabschluss ergeben können. Unter Berücksichtigung weiterer nationaler Unternehmensverfassungsregelungen wird versucht, die nationalen Funktionen der jeweiligen Neubewertungsverfahren in Belgien bzw. in Frankreich aufzuzeigen, und die aus einer Neubewertung möglicherweise resultierenden Risiken für die am Unternehmen Beteiligten offenzulegen.