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Obwohl die ökologische Bedeutung des Bodens in naturwissenschaftlicher Hinsicht allgemein anerkannt ist, muß der rechtliche Schutz des dritten Umweltmediums noch immer als unzureichend bewertet werden. Die Einführung des Tatbestandes der Bodenverunreinigung wird von der Vorstellung getragen, durch den Einsatz des Strafrechts einen wirksamen Beitrag zu effektivem Bodenschutz leisten zu können. Demgegenüber begreift der Verfasser diese Norm als einen verfehlten Akt der Gesetzgebung. Ausgehend von den Grundlagen des Umweltverwaltungsrechts und den naturwissenschaftlichen Erkenntnissen der Bodenkunde unterzieht der Autor den Tatbestand zunächst einer umfassenden Analyse. Dabei erweist sich die öffentlich-rechtliche Basis als so dünn und lückenhaft, daß ein verwaltungsakzessorischer Straftatbestand keinen effektiven Bodenschutz bewirken kann. Es bestehen keine naturwissenschaftlich-ökologischen Kriterien für die Bewertung von Bodenqualitäten, die eine Auslegung und Anwendung des 324a StGB in einer für einen Straftatbestand angemessenen Weise ermöglichen.