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Mit der Lehre vom besonderen Gewaltverhältnis hat sich die Dogmatik des öffentlichen Rechts im Deutungsschema von Herrschaft, Zweckrationalität und Funktionalität eine Reflexionsebene für Fragen rechtsstaatlicher Einbindung und Selbstkontrolle der Exekutive geschaffen. Im Ideal einer teils personalistisch, teils mechanistisch begründeten Befehls- und Anstaltsgewalt des funktionalen Innenverhältnisses blieb der Selbstregulationsgedanke bislang auf das rechtsstaatliche Aussenverhältnis der Exekutive beschränkt. Im Rekurs auf sozialwissenschaftliche System- und Handlungstheorie wird dagegen die Selbstregulation von Teilsystemen der Binnenadministration als prinzipiell gleichberechtigter Topos neben vertikaler Koordination in die Diskussion eingeführt und in seinen Möglichkeitsbedingungen (Professionalisierung, finale Programmstruktur, Interaktion) hinterfragt.