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Der Eigentümer einer Sache kann grundsätzlich nach Belieben mit ihr verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. In einigen Konstellationen des Bürgerlichen Rechts wird diese Rechtsmacht jedoch massiv beschränkt. Exemplarisch sind die Verjährung der Vindikation und die unbestellte Warenlieferung zu nennen. Martin Klose geht zum einen der Frage nach, was dem Eigentümer in einem solchen Fall von seinem Recht verbleibt, um hieraus allgemeine Lehren für die Struktur des Sacheigentums abzuleiten. Zum anderen untersucht er, inwieweit die Beschränkungen des Eigentums jeweils verfassungsrechtlich legitim sind.