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Die Europäisierung des Internationalen Privat- und Zivilverfahrensrechts schreitet immer weiter voran. In den jüngsten europäischen Verordnungen, die die internationale Zuständigkeit der Mitgliedstaaten abschließend regeln, finden sich Regelungen zur internationalen Notzuständigkeit. Diese außerordentliche Zuständigkeit ermöglicht einem mitgliedstaatlichen Gericht sich für zuständig zu erklären, um den Kläger vor einer Rechtsverweigerung zu bewahren. Im Tatbestand verwenden diese Regelungen in der EuUntVO, EuErbVO, EuGüVO, EuPartVO mehrere unbestimmte Rechtsbegriffe als Voraussetzung der Notzuständigkeit. Der Autor versucht, diese Rechtsbegriffe auszulegen und mit Inhalt zu füllen, um eine einheitliche Handhabung der Notzuständigkeiten zu fördern. Dabei stützt er sich vor allem auf eine rechtsvergleichende Analyse nationaler Notzuständigkeiten in mitgliedstaatlichen und nicht mitgliedstaatlichen Rechtsordnungen.