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Das Unternehmensinteresse wird in seiner Funktion als Verhaltensmasstab überprüft. Die inhaltliche Konkretisierung wird im Rahmen der Stillegungsproblematik aus betriebswirtschaftlicher und aktienrechtlicher Sicht unter Berücksichtigung der betroffenen Interessen vorgenommen. Dabei wird dargelegt, dass sich die Aufsichtsratsmitglieder auch nach der durch das MitbestG 1976 geänderten Verteilung der Aufsichtsratssitze primär auf das Ziel der Gewinnoptimierung auszurichten haben, um ihrer aktienrechtlichen Treue- und Sorgfaltspflicht zu genügen.