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Im Rahmen der Amtsdelikte spielt der Amtsträgerbegriff eine zentrale Rolle. Wer neben den "klassischen" Beamten und Richtern als Amtsträger im strafrechtlichen Sinne anzusehen ist, wurde im Hinblick auf die zunehmende Privatisierung der öffentlichen Verwaltung fraglich. Nach einer umfangreichen Erörterung des den Amtsdelikten zu Grunde liegenden Rechtsguts und der Feststellung, daß (auch) in diesem Bereich eine spezifisch strafrechtliche Begriffsbestimmung notwendig ist, kommt der Autor zu dem Ergebnis, daß insbesondere im Bereich der staatlichen Daseinsvorsorge sowie der erwerbswirtschaftlich-fiskalischen Verwaltung derjenige nicht mehr als Amtsträger angesehen werden kann, der nach außen - dem Bürger gegenüber - nicht anders auftritt als ein Angestellter eines rein privatrechtlichen Unternehmens auch, sofern er keine besonderen Eingriffsrechte oder Einflußmöglichkeiten besitzt und er auch nicht gerade aufgrund einer besonderen Gewährleistungspflicht des Staates handelt. Anhand einiger aktueller Beispiele wird dieses Ergebnis anschaulich dargelegt.