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Im Bereicherungsrecht wird bei der Rückabwicklung eines nichtigen, aber vollzogenen Vertrags die unrichtige Zuordnung der ausgetauschten Vermögensgüter in der Zeit zwischen Leistung und Rückabwicklung durch den Nutzungsanspruch gemäß § 818 Abs. 1, 1. Var. BGB ausgeglichen. Nach dem Gesetzeswortlaut kann der Ausgleich durch Herausgabe der konkret erzielten Erträge (Früchte) oder durch Wertersatz für den Gebrauchsvorteil geschehen. Die Autorin untersucht, in welchen Fällen eine Ertragsherausgabe zu erfolgen hat und wie in den übrigen Fällen der Gebrauchsvorteil zu ersetzen ist. Sie setzt sich hierbei unter anderem mit den allgemeinen bereicherungsrechtlichen Themen der Gewinnherausgabe, des Zuweisungsgehalts von Vermögensgütern und des objektiven Wertbegriffs auseinander.