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Zur Abrundung des Schutzes von Aussonderungsberechtigten enthält die Konkursordnung mit § 46 KO eine Regelung, die diesen Berechtigten nach Veräußerung des aussonderungsfähigen Gegenstands einen Anspruch auf die Gegenleistung gewähren kann. Welchen Aussonderungsberechtigten dieses Privileg zukommt, ist seit langer Zeit umstritten. Diese Fragestellung betrifft grundlegende haftungsrechtliche Überlegungen. Diese Arbeit soll zeigen, daß ein Ersatzaussonderungsrecht nur dem gebührt, dem vor der Veräußerung ein Aussonderungsrecht zustand und nach der Veräußerung ein schuldrechtlicher Anspruch zukommt, der auf die Gegenleistung aus der Veräußerung gerichtet ist.