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Der 'Kriegs-' oder 'Belagerungszustand' als ein Inbegriff für diejenigen Vorkehrungen, die zum Schutze des Staates getroffen werden konnten, um Gefahren von außen - also im Kriegsfalle - oder von innen - etwa in Zeiten des Aufruhrs - abzuwehren, gilt als älteste Erscheinungsform des deutschen Ausnahmezustandsrechts. Herausragende Bedeutung erlangte dieses Rechtsinstitut allerdings erst, als Kaiser Wilhelm II. am 31. Juli 1914 den Ausnahmezustand über das Deutsche Reich verhängte, der über die gesamte Dauer des Ersten Weltkrieges Bestand haben sollte. Die Vorstellung und Untersuchung der Rechtsgrundlagen, ihre Herkunft und ihre Fortentwicklung während des Krieges sowie die Umsetzung des Kriegszustandsrechts durch die militärische Ausnahmegewalt bilden den Gegenstand der vorliegenden Arbeit.