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Unternehmen können sich mit höchst unterschiedlicher Intensität mit anderen Unternehmen verbinden. Für das Kartellrecht ist diese Tatsache eine doppelte Herausforderung. Zum einen muß das Kartellrecht sehr verschiedene Unternehmensverbindungen daraufhin untersuchen, ob die Verbindung als solche wettbewerbsbeschränkende Wirkungen hat. Zum anderen muß das Kartellrecht, wenn es das Handeln einzelner Mitglieder eines Unternehmensverbundes auf seine wettbewerbsbeschränkende Wirkungen hin überprüft, die Verbindung zu den anderen Verbundmitgliedern berücksichtigen.§Zum ersten Punkt wird in der Arbeit eine der Grundfragen des Kartellrechts, das Verhältnis von Marktstrukturkontrolle und Marktverhaltenskontrolle, erörtert, rechtspolitische Lösungsmöglichkeiten werden vorgestellt und bewertet. Zum zweiten Punkt wird ein einheitlicher Tatbestand für die Zurechnung von Verhalten oder von Merkmalen innerhalb eines Unternehmensverbundes vorgeschlagen.