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Art. 4 der RL 1999/44/EG (Verbrauchsgüterkaufrichtlinie) verpflichtet die Mitgliedstaaten der EU u.a. zur Einführung einer Regelung zum Letztverkäuferregress. Während Deutschland sich bei der Umsetzung für einen Regress entlang der Lieferkette entschieden und die Rückgriffsmöglichkeiten des jeweiligen Verkäufers gegenüber seinem direkten Lieferanten vereinfacht hat, verweist der französische Gesetzgeber lediglich auf dieprincipes du Code civil. Vor dem Hintergrund der immer wieder diskutierten Frage, ob die französischeaction directeals Vorbild für einen Direktanspruch des Letztverkäufers oder sogar des Verbrauchers gegen den Hersteller in Betracht kommt, untersucht Sabrina Salewski die Darstellung dieser Prinzipien, nämlich die allgemeinen Gewährleistungsvorschriften, dieaction directesowie dieaction récursoire. Anschließend analysiert sie prozessuale Besonderheiten in Frankreich auf ihren Vorbildcharakter hin.