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Die "Organisation von Sicherheit und Gesundheitsschutz" wurde neu in die Vorschrift 49 aufgenommen. Die Gesamtverantwortung für die freiwilligen Feuerwehren liegt dabei bei der jeweiligen Kommunen und Landkreisen und nicht bei der Leitung der Feuerwehren. In diesem Zusammenhang erläutert die Vorschrift auch die für den Arbeitsschutz zentrale Gefährdungsbeurteilung. Die neuen Regelungen zur arbeitsmedizinischen Vorsorge und zur Feststellung der Eignung für das Tragen von Atemschutz berücksichtigen allerdings in besonderer Weise die Belange des Ehrenamtes. So wird es nun möglich sein, Vorsorge und Eignungsfeststellung gemeinsam durchzuführen. Dazu reicht eine geeignete Ärztin oder ein geeigneter Arzt aus, ein spezieller Betriebsmediziner ist dazu nicht mehr notwendig.
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