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Das Betriebsverfassungsgesetz klammert die im Flugbetrieb beschäftigten Arbeitnehmer aus seinem Geltungsbereich aus und ermöglicht stattdessen eine tarifvertragliche Betriebsverfassung. Die Eigentümlichkeit dieses "Betriebsverfassungsrechts ohne Betriebsverfassungsgesetz" ist nach den Vorstellungen des Gesetzgebers den Besonderheiten des Luftverkehrs geschuldet. Im Laufe der Zeit ist es zu einer Reihe von Tarifverträgen über eine Vertretung für das fliegende Personal gekommen, die in Struktur und Kompetenzverteilung zum Teil erheblich voneinander abweichen. Der Autor zeigt auf, dass die Regelung des Par. 117 Abs. 2 BetrVG sowohl europa- als auch verfassungsrechtlich problematisch ist und wendet sich der Beantwortung zahlreicher tarifrechtlicher Fragestellungen zu.§Schließlich erarbeitet er einen Vorschlag für eine "Bordbetriebsverfassung" de lege ferenda.