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Ärztliche Diagnosefehler bilden einen wesentlichen Teil des deliktsrechtlichen Behandlungsfehlertatbestandes. Was unterscheidet aber eine haftungsrechtlich irrelevante Fehldiagnose von einer Ersatzpflichten auslösenden Fehldiagnose? Welche Vorgaben liefert die Medizin für die juristische Aufarbeitung derartiger Sachverhalte? Der Autor entwirft ein einzelfallbezogenes juristisches Pflichtenprogramm, das die objektive Pflichtwidrigkeit ärztlichen Verhaltens unter Ablehnung jeglicher versubjektivierender Tendenzen zum wesentlichen Haftungsfaktor macht. Im Prozessbereich zeitigt dieses Pflichtenprogramm ausserordentlich praktische Folgen. Es begründet einen effizienten Patientenschutz unter Wahrung der Besonderheiten des Arzt/Patientenverhältnisses.