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Der Bereich einverständlich-gefährlichen Verhaltens, welcher Sachverhalte wie Drogenkonsum, Straßenrennen, Sport oder Schlägereien umfasst und spätestens seit der Entscheidung des BGH zur "eigenverantwortlichen Selbstgefährdung" im Jahr 1984 einen Brennpunkt der Allgemeinen Strafrechtslehre darstellt, ist wie kaum ein anderer geprägt von Fallgruppentrennung und Uneinigkeiten über die dogmatisch zutreffende Behandlung und Strafwürdigkeit der gefährlichen Tätigkeiten.§Die als "einverständliche Fremdgefährdung" bekannten Fälle tätergesteuerter Gefährdung werden von der Rechtsprechung seit langer Zeit über die rechtfertigende Einwilligung gelöst. Die vorliegende Untersuchung verteidigt diesen Weg gegenüber den in der Lehre nach wie vor beliebten Zurechnungsmodellen, überprüft die komplexe Diskussion auf dogmatische Irrwege und bejaht in engen Grenzen die Strafbarkeit derartiger Gefährdungen.
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