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Im Rahmen einer Kapitalerhöhung können Fehler der Beschlussfassung ebenso auftreten wie Mängel im Zuge der Durchführung. Bei Beschlussmängeln hat die analoge Anwendung der §§ 241 ff. AktG grundsätzlich die rückwirkende Nichtigkeit des Beschlusses und damit das Erfordernis der Rückabwicklung der Kapitalerhöhung zur Folge. Dies wird dem praktischen Bedürfnis nach Vertrauens- und Bestandsschutz indes nicht gerecht. Die Lösung der Problematik ist in der Anwendung der Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft zu suchen, wodurch ein Bestandsschutz der Kapitalerhöhung für die Vergangenheit gewährleistet und eine Rückabwicklung vermieden wird. Auch für die fehlerhafte Übernahme der Stammeinlagen bietet die Anwendung der Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft ein taugliches Lösungskonzept.