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Die Übereignung von Mobilien wird vollzogen durch Übergabe oder Übergabeersatz. Uwe-Michael Voigt untersucht die zwingenden Folgen einer Übergabe und welche Voraussetzungen dementsprechend etwa die Begründung und Übertragung mittelbaren Besitzes erfüllen müssen, um gemäß der Par. 929 935 BGB als tauglicher "Ersatz" einer Übergabe gelten zu können. Erforderlich ist funktionale Äquivalenz und damit die Modifikation des mittelbaren Besitzes gegenüber seiner gängigen Ausgestaltung. Grund hierfür ist, dass sich wichtige Merkmale einer Übergabe im Hinblick auf den Wechsel der (rechts-)tatsächlichen Veräußerungsfähigkeit von der Veräußerer- auf die Erwerberseite und der Exklusivität dieser Veräußerungsfähigkeit nicht konsequent beibehalten lassen, wenn eine Übereignung durch Begründung oder Übertragung mittelbaren Besitzes erfolgt. Nach der untersuchten Funktion des mittelbaren Besitzes für den Mobiliarerwerb ist jedoch gerade dies erforderlich. Eine Modifikation des mittelbaren Besitzes anhand dieser Funktion ist auch möglich, ohne hierdurch gesetzlich eindeutig vorgegebene Voraussetzungen des mittelbaren Besitzes zu unterlaufen. Sie bewirkt, dass in den umstrittensten Konstellationen des Erwerbs vom Nichtberechtigten, bspw. den sogenannten "Zucker-Fällen" und dem "Fräsmaschinen-Fall", ein Erwerb vom Nichtberechtigten nicht stattfinden kann, weil der dafür erforderliche mittelbare Besitz fehlt.