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Der Jahresabschluß hat gemäß 264 Abs. 2 HGB unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu vermitteln. Die zwingend notwendige Beseitigung in Wissenschaft und Praxis noch immer bestehender Unsicherheiten im Umgang mit dieser Generalnorm war Anlaß der vorliegenden Arbeit. In ihrem Rahmen wird neben der Klärung der materiell-rechtlichen Bedeutsamkeit der Generalnorm für die Jahresabschlußaufstellung Klarheit über die anzuwendende Auslegungsmethodik und den Inhalt der in der Generalnorm enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe geschaffen. Dabei wird auch eingegangen auf die im Einzelfall zu fordernden Informationen, die aufgrund der Gesetzesvorschriften durch den Jahresabschluß gegeben werden müssen, um der Gesetzesforderung des 264 Abs. 2 HGB zu entsprechen.