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Die Regelung des Par. 93 InsO soll verhindern, dass sich ein Gläubiger der dort genannten Gesellschaften in deren Insolvenz Vorteile dadurch verschafft, dass er vor anderen Gläubigern auf zusätzlich haftendes Gesellschaftervermögen zugreift. Jens Schmidt untersucht, ob diese Regelung zu der beabsichtigten Ausweitungder par condicio creditorum geführt hat und kommt zu dem Ergebnis, dass ein Zugriff auf das Gesellschaftervermögen auch nach Schaffung des Par. 93 InsO weiter möglich ist. Verhindert wird nur die Durchsetzung der gesetzlichen Gesellschafterhaftung. Persönliche Schuldverpflichtungen des Gesellschafters (Bürgschaft, Garantie, Schuldbeitritt) berechtigen hingegen weiter zum Zugriff auf das Gesellschaftervermögen.§Der Verfasser macht es sich zur Aufgabe, dieses auch von der Rechtsprechung vertretene Regelungsverständnis grundlegend herzuleiten und methodisch sorgsam abzusichern. Zu diesem Zweck bemüht er die juristische Methodenlehre in geradezu beispielhafter Weise und ermöglicht mit Hilfe seiner Herleitungen und Argumentationsweisen eine neue Sicht des Par. 93 InsO im Hinblick auf persönliche Gesellschaftersicherheiten.