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In einer Welt des flächendeckenden und anonymitätsfördernden Internets gerät die Durchsetzung von Urheber- und Leistungsschutzrechten an ihre Grenzen. In den vergangenen Jahren begegneten Rechtsprechung und Literatur dem drohenden Haftungsausfall, indem man den privaten Anschlussinhaber etwa zum Detektiv, Lehrer oder Kontrolleur seiner Haushaltsmitglieder beförderte. Die Haftung für Verletzungen von Immaterialgüterrechten über private Netzwerke liegt dann in einem besonderen Spannungsfeld. Ein systemtheoretischer Perspektivenwechsel offenbart, dass das urheberrechtliche Durchsetzungsregime tendenziell auf die Auflösung des Konflikts zugunsten wirtschaftlicher Eigenrationalität drängt. Die familialen und personalen Abläufe können dadurch nachhaltig gestört werden. Es ist dann Aufgabe eines sensiblen Urheberrechts, auch für den Erhalt von Familie und Privatheit zu streiten. Der BGH bietet dafür einen rechtsdogmatischen Ansatz.