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Spätestens mit dem Urteil «MobilCom/France Télécom» des OLG Schleswig ist deutlich geworden, dass die Diskussion über die Aktionärsrechte in bestimmten Fällen faktischer Beherrschung zu Unrecht lange im Schatten der Debatte um den qualifiziert faktischen GmbH-Konzern stand. Obwohl längst durch den BGH aufgegeben, orientiert sich die Literatur im Aktienrecht unter dem Stichwort der «qualifizierten Nachteilszufügung» nach wie vor oftmals unvoreingenommen an diesen Grundsätzen, die zu einer analogen Anwendung der vertragskonzernrechtlichen Schutzvorschriften führen. Die Autorin zeigt in ihrer Arbeit, dass dieser Ansatz seit jeher vom Ausgangspunkt verfehlt war und auch eine Erweiterung des Haftungssystems der §§ 311 ff. AktG auf anderen Wegen, z.B. über die Figur des verschleierten Beherrschungsvertrags, entbehrlich ist.