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Als Regelung der so genannten echten Unterlassungsdelikte wird die unterlassene Hilfeleistung nach § 323 c StGB für eine prototypische Vorschrift zwischen "Recht und Moral" gehalten, die Solidaritätspflichten gegenüber jedermann zum Gegenstand hat. Die Arbeit richtet sich einerseits gegen die in den wesentlichen Punkten zu allgemeine und positivistische Auffassung von "Jedermann"-Pflichten, und sie zeigt andererseits die notwendigen alternativen Lösungen aus der Sicht einer Theorie des Rechtsverhältnisses auf. Die Vorschrift der unterlassenen Hilfeleistung wird in den größeren Zusammenhang des gesamten Strafrechts gestellt; mit ihrer Hilfe entwickelt sich eine Theorie des Besonderen teils des Strafrechts sowie eine Neuformulierung der Vorschrift der unterlassenen Hilfeleistung.§