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Schenkungen können auf den Tod des Schenkers hinausgeschoben werden. Wann eine solche Schenkung dem Schenkungsrecht unterstellt bleibt und wann sie dem Erbrecht unterfällt, wird je nach rechtlicher Ausgestaltung der Zuwendung unterschiedlich beantwortet. Die Autorin befasst sich zunächst mit 2301 BGB und stellt sodann umfassend dar, dass auf den Tod des Schenkers hinausgeschobene Schenkungen unter Anwendung des 2301 BGB widersprüchlich behandelt werden. Im Anschluss an die Klärung der grundsätzlichen Frage, in welchem Verhältnis Schenkungen und Verfügungen von Todes wegen zueinanderstehen, erarbeitet sie einen Lösungsvorschlag, der künftig die Abgrenzung von Schenkungen und erbrechtlichen Verfügungen ermöglichen soll.