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Deutschland und Spanien bedienen sich unterschiedlicher Mechanismen bei der Umsetzung völkerrechtlicher Verträge in nationales Recht. Die theoretischen Ansätze und praktischen Auswirkungen im Hinblick auf unmittelbare Anwendbarkeit, Rang, Auslegung und gerichtliche Kontrolle der Verträge werden im ersten Teil der Arbeit dargestellt und verglichen. Der zweite Teil befaßt sich vergleichend mit dem Einfluß völkerrechtlicher Verträge und der Rechtsprechung des EGMR bei der Auslegung von Grundrechten. Die kasuistische Untersuchung berücksichtigt hierbei eine diesbezügliche Eigenheit der spanischen Verfassung, in der sich mit Art. 10.2 SV eine verbindliche Auslegungsregel findet, die ihren Ursprung im monistischen Ansatz Spaniens hat. Der Vergleich führt zu dem Ergebnis, daß sich spanische Gerichte stärker von der europäischen Sichtweise beeinflussen lassen, was mit dem monistischen Ansatz erklärt werden kann.