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Verfahrensbeschleunigende Absprachen sind im Strafprozess allgegenwärtig. Im Rahmen einer solchen Absprache kündigt das Gericht regelmäßig eine Sanktionsschere an - einen gemilderten Strafrahmen für den Fall eines Geständnisses und eine höhere Straferwartung für ein streitiges Weiterverhandeln. Die Arbeit stellt dar, unter welchen Voraussetzungen eine solche Sanktionsschere zulässig sein kann. Durch eine erhebliche Öffnung dieser Schere und der damit verbundenen Drucksituation versuchen die erkennenden Richter jedoch häufig, den Angeklagten zum Eingehen auf den gerichtlichen Vorschlag zu bewegen. Der Frage, inwieweit sich jene durch das Ankündigen einer unzulässigen Sanktionsschere strafbar machen, wird im zweiten Teil der Arbeit nachgegangen. Hierbei spielt insbesondere die Rechtsbeugung eine Rolle.
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