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Mit der Revision des Gewässerschutzgesetzes soll auch die zivilrechtliche Haftungsbestimmung neu gefasst werden. Die Referendumsvorlage steht daher im Vordergrund der Betrachtung. Die Besonderheit der Haftungsbestimmungen des Gewässerschutzgesetzes besteht darin, dass die Haftung vor allem an einen bestimmtgearteten Erfolg, an die Verletzung der Integrität eines Gewässers, angeknüpft wird. Diese Besonderheit bedingt, dass die allgemeinen Grundsätze des Haftpflichtrechtes nur bedingt anwendbar sind. Die Haftpflichtbestimmung des Gewässerschutzgesetzes ist rechtspolitisch als Vorstufe der oft geforderten allgemeinen Umwelthaftpflicht betrachtbar. Vielleicht vermögen die bisherigen Erfahrungen mit der zivilrechtlichen Haftungsbestimmung des Gewässerschutzgesetzes und ihrer öffentlich-rechtlichen Konkurrentin, der Ersatzvornahme, aufzuzeigen, ob überhaupt ein Rechtsetzungsdefizit besteht.