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Die verwaltungsrechtlichen Regelungsformen unterstellen, daß auf der Grundlage eines in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht hinreichend aufgeklärten Sachverhalts das materielle Recht grundsätzlich dauerhaft verwirklicht werden kann. Die Verwaltung gerät jedoch schon vorzeitig unter Entscheidungsdruck, wenn bei Durchführung des ordentlichen Verwaltungsverfahrens dessen abschließende Regelung den rechtsnormativ relevanten, tatsächlichen Verhältnissen nicht mehr gerecht würde, weil sie zu spät käme. Christoph Brüning untersucht Lösungsmöglichkeiten und kommt zu dem Schluß, daß durch eine behördliche Zwischenregelung Abhilfe geschaffen werden könnte. Diese Zwischenregelung müßte auf einer Interessenabwägung anstelle einer vollständigen Rechtsanwendung beruhen und unter dem Vorbehalt der endgültigen Regelung stehen. Abschließend macht der Autor einen Normierungsvorschlag zur Ausgestaltung dieser einstweiligen Verwaltungsentscheidung.