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Der Autor untersucht die Wirksamkeit formularmäßig abgeschlossener Garantieverträge beim Kfz-Kauf. Im Mittelpunkt steht die Klausel, die den Käufer verpflichtet, die vom Hersteller vorgegebenen Wartungs- und Inspektionsarbeiten in den vorgesehenen Intervallen und nur beim Händler oder einer vom Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt durchführen zu lassen. Die Wirksamkeit derartiger Einschränkungen des Garantieversprechens ist sowohl vertrags- als auch kartellrechtlich problematisch. Im Ergebnis sind durchaus Klauseln vorstellbar, die einer Inhaltskontrolle standhalten. Regelmäßig liegt aber ein Verstoß gegen Art. 101 AEUV vor.