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Institutionen sind zeitlich, sachlich und sozial generalisierte Verhaltenserwartungen und bilden als solche die Struktur sozialer Systeme. Insofern - und nur insofern - sind sie möglicher Gegenstand rechtlicher Positivierung. Zugleich sind sie als Strukturkomponenten der Frage nach ihrer Funktion in der Sozialordnung ausgesetzt, die ihrerseits eine gedankliche Kontrolle des Vorgangs der Rechtspositivierung ermöglicht. Auf diesem Zusammenhang beruht unsere These, dass eine Grundrechtsanalyse mit den Mitteln der strukturell-funktionalen Systemtheorie die Grundrechtsdogmatik befruchten könnte.