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Forderungen nach `guter` Normsetzung sind für das Grundgesetz nicht neu. An den gesetzgeberischen Entscheidungsprozess gerichtete Rationalitätspostulate bleiben aber kontrovers und spalten auch das BVerfG. Arno Wieckhorst entwickelt eine grundrechtszentrierte Rekonstruktion legislativer Sorgfaltspflichten. Neben der Ermittlung, Bewertung und Abwägung von Tatsachen- und Interessenlagen werden auch legislative Begründungs-, Beobachtungs- und Nachbesserungspflichten einbezogen. Der Eigenwert bundesverfassungsgerichtlicher Verfahrenskontrolle bei gesetzgeberischen Gestaltungsspielräumen wird gegenüber der Abwertung von Verfahrensfehlern verteidigt. So entsteht eine geschlossene Dogmatik des Grundrechtsschutzes durch Legislativverfahren als Ausprägung einer Prozeduralisierung der Grundrechte. Deren status negativus wie positivus processualis kann schließlich auf die Grundrechtecharta übertragen werden und so als Bezugspunkt auch einer unionsrechtlichen Gesetzgebungslehre dienen.