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1. Begriff und Aufgabe des deutschen Privatrechts. I. Das deutsche Privatrecht als Rechtsdisziplin hat die Aufgabe, die Begriffe und Vorstellungen aufzuzeigen, die, dem deutschen Kulturbereiche entstammend, zum Aufbau des Gegenwartsrechts mitgewirkt haben. Es gibt also keine Dar stellung . des geltenden deutschen Privatrechts, sondern nur eine EinfUhrung, und zwar von der Seite des germanischen Rechts her, wie die lnstitutionen des romischen Privatrechts von der des romischen. Die Methode ist zunachst die geschichtliche. Es ist von unendlichem Erkenntniswert, an der Hand des germanischen Rechts die primitiven noch unverbildeten Rechtssatze, die noch von rationalistischer Begriffs bildung frei sind, herauszuschiilen. Sodann ist die Bildung der deutschen Rechts begriffe im Ablaufe der deutschen Rechtsentwicklung nachzuweisen: die Kausalitat der Fortgestaltung, insbesondere die inneren und auBeren Einfliisse, das Entwick lungsziel. Sie muB aber zugleich die dogmatische sein. Denn auch die Rechtsbegriffe friiherer Zeiten konnen nicht erfaBt werden, wenn nicht der Gesamtbau des Rechts ihrer Zeit lebendig erkannt wird. Hierfiir bietet das Recht des deutschen Mittelalters das beste Erkenntnismaterial, was urn so wichtiger ist, als das deutsche Recht hier seine yom romischen Recht noch unabhangige intensivste Durchbildung er reicht hat. Es wird sich zeigen, daB die dem germanischen Geiste entsprossenen, im Rechtsleben des deutschen Mittelalters in reichem Wechsel entfalteten, in der Rezeptionszeit nur scheinbar verlorenen deutschen Rechtsgedanken in der geltenden Rechtsordnung groBe Gebiete des Privatrechts, wie besonders das Sachen- und Familienrecht, in allen wichtigen Grundfragen beherrschen. Dies kritisch zu er griinden ist die erste Aufgabe. n. Damit verbinden sich weitere Ziele.