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Führt ein Insolvenzverwalter ein Unternehmen vorübergehend fort, muss er beinahe zwangsläufig neue Verbindlichkeiten begründen, für die er nach Maßgabe des Paragraphen 61 InsO persönlich haftet. Ein gewisser Anreiz des Verwalters, Betriebe zur Vermeidung von Haftungsgefahren in der Tendenz früher als erforderlich einzustellen, liegt daher nahe. Die Studie untersucht die wechselvolle Haftung des Konkurs- bzw. Insolvenzverwalters und nimmt dabei auch wahrnehmungspsychologische Anreizeffekte in den Blick. Ausgangspunkt der Analyse bilden die Zwangsvergleichsbürgen-Urteile, in denen das Reichsgericht mit einer ausgewogenen Haftungsrechtsprechung Sanierungen zu einer Zeit förderte, die in der Rückschau als sanierungsfeindlich eingestuft wird.