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Diese Arbeit bietet zunächst eine Darstellung der vom BGH formulierten Kriterien für die Bewertung der haftungsrechtlichen Zurechnung psychischer Folgeschäden. Es wird festgestellt, dass diese Kriterien - zum Nachteil eines vermeintlichen Schädigers - unpraktikabel sind. Ausgehend von den medizinischen Erkenntnissen über die Entstehung psychischer Folgeschäden wird darauf deren generelle Zurechenbarkeit untersucht. Hier wird festgestellt, dass psychische Folgeschäden grundsätzlich dem allgemeinen Lebensrisiko des Verletzten zugehören. Des Weiteren wird das im Prozess anzuwendende Beweismaß anhand der Untersuchung der dogmatischen Abgrenzung und des Sinns und Zwecks der Beweisnormen ermittelt. Dabei wird festgestellt, dass psychische Folgeschäden den Anforderungen des § 286 ZPO unterliegen.