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Militärisches Einschreiten zur Beendigung massiver Menschenrechts-verletzungen kann von den Vereinten Nationen als wesentliches Instrument zum Schutz der Zivilbevölkerung eingesetzt werden. Die Erfassung der konkreten völkerrechtlichen Zulässigkeit der humanitären Intervention ist auf Grund der vielerorts brodelnden Krisenherde von stets aktueller Bedeutung. Neben möglichen Kontrollmechanismen zur Begrenzung der Missbrauchsgefahr durch die Intervenienten selbst (Stichwort Individualrechtsschutz durch die EMRK) wird aufgezeigt, dass in der einschlägigen Praxis des Sicherheitsrates - siehe etwa auch Libyen 2011 - eine eindeutige Rechtsfortentwicklung zu erkennen ist. So steht hier die staatliche Souveränität auf der Zerreißprobe und stellt sich die zu untersuchende Frage des Bürgerkrieges als noch dem betroffenen Staat vorbehaltene, innere Angelegenheit oder als doch bereits zum Eingriff von außen berechtigendes Geschehen. Zudem eröffnet der Blick auf eine allfällige völkergewohnheitsrechtliche Geltung der humanitären Intervention und die dafür notwendige Länderanalyse neue Perspek-tiven.
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