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Mit der Aufhebung oder Einstellung des Insolvenzverfahrens endet die Tätigkeit des Insolvenzverwalters, der dann seine Vergütung als Verfahrenskosten nach Maßgabe der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) geltend machen kann. Die Vergütung wird nach sog. "Regelsätzen" gewährt, die sich nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens berechnet. Mittlerweile ist die Bedeutung der InsVV auch abseits der spektakulären Fälle ("Fünf Millionen Euro für zehnwöchige Tätigkeit!" - "50 Millionen für Kaufhaus-Insolvenzverwalter!") weiter gestiegen, da es um die angemessene Vergütung der Verwalter geht und entsprechend hart "gekämpft" wird. Der Kommentar erläutert die InsVV praxisorientiert unter Berücksichtigung der neuesten Rechtsprechung und Literatur.