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Die Aufgabe der Gefahrenabwehr auf See ist auf eine Vielzahl von Bundes- und Landesbehörden verteilt. Versuche, den daraus resultierenden Effektivitäts- und Effizienzverlusten durch verstärkte Koordination und Kooperation entgegenzuwirken, stoßen an verfassungsrechtliche Grenzen. Bereits das als Bund-Länder-Einrichtung gegründete Havariekommando erweist sich als verfassungswidrig. Es braucht eine Neuordnung der Zuständigkeiten auf See. Einzelne Reformschritte sind bereits de constitutione lata möglich, die Gründung einer einheitlichen Küstenwache hingegen bedarf einer Grundgesetzänderung. Ein weiteres Problem liegt in der unzureichenden Einsetzbarkeit der Marine zur Gefahrenabwehr auf See. Verfassungsrechtliche Restriktionen führen dazu, dass die Marine selbst in Situationen, die die Polizeikräfte überfordern, nicht handeln darf. Diese staatliche Handlungsunfähigkeit muss behoben werden.