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Die Arbeit beschäftigt sich mit den rechtlichen Möglichkeiten, dem gesetzlichen Gebot einer sparsamen Flächeninanspruchnahme zur Durchsetzung zu verhelfen. Sie setzt beim unbestimmten Rechtsbegriff der Erforderlichkeit in § 1 Abs. 3 BauGB an und entwickelt hieraus ein Subsidiaritätsprinzip. Danach ist ein Eingriff in Natur und Landschaft durch Bauleitplanung nur dann gerechtfertigt, wenn die städtebaulichen Ziele einer Kommune nicht ohne bzw. mit weniger Landschaftsverbrauch erreicht werden können. Die Arbeit zeigt auch auf, welche Möglichkeiten zuvor zu prüfen sind und welche rechtlichen Konsequenzen sich ergeben können.