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Die ZPO regelt nicht ausdrücklich, wer den Beweismitteln Zeugen- und Parteivernehmung unterfällt. Nach herrschender Ansicht wird danach entschieden, ob es sich bei einer natürlichen Person, die zu Beweiszwecken vernommen werden soll, um eine Partei im Sinne des formalen Parteibegriffes handelt. Die in der Rechtspraxis solchermaßen erzielten «formalen» Ergebnisse ermöglichen den Prozeßparteien im Wege des sogenannten «Zeugenschaffens» und «Zeugenausschaltens», die eigene Beweissituation entscheidend zu verbessern. Die vorliegende Studie stellt bereits die herrschende dogmatische Ableitung in Frage und geht von einem materiellen Abgrenzungsmaßstab aus. Aufgrund dieses Ansatzes werden dann hinsichtlich der einzelnen Problemfelder im Bereich der Abgrenzung der Beweismittel Zeugen- und Parteivernehmung eigene Ergebnisse erzielt und Möglichkeiten aufgezeigt, Manipulationen der Beweissituation zu begegnen.