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Der BGH hat 1981 die bisher üblicherweise in Kaufverträgen über Neuwagen verwendete Tagespreisklausel, wonach der Käufer jeweils den Preis am Tage der Lieferung zu zahlen hat, für unwirksam erklärt. Bei Verträgen über Neuwagen mit einer teilweisen sogar mehrjährigen Lieferfrist und einer zwischenzeitlichen Preiserhöhung durch den Verkäufer ist streitig, ob der Käufer den Listenpreis am Tage der Bestellung oder der Lieferung bezahlen muss. Die dazu vertretenen Lösungsansätze werden kritisch diskutiert. Zur Begründung für die hier vertretene Auffassung wird auf die ergänzende Vertragsauslegung abgestellt.