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Lebensmittelkennzeichnung dient seit jeher nicht allein dem Gesundheitsschutz. Zum Beispiel gelten «nachgemachte» oder mit zugelassenen, aber nicht gekennzeichneten Zusatzstoffen versehene Lebensmittel traditionell als nicht verkehrsfähig. Dagegen wird die Gewährleistung bestimmter Informationen, die den Konsumenten besonders wichtig sind, allein von möglichen Gesundheitsgefahren abhängig gemacht. Diese Diskrepanz wird am Beispiel neuartiger Lebensmittel erörtert. Es wird erwogen, ob «ein Recht auf Lebensmittelkennzeichnung» des einzelnen Konsumenten im System des deutschen und europäischen Lebensmittelkennzeichnungsrechts existiert oder ob es in gewissen Grenzen aus grundrechtlichen Gewährleistungen abgeleitet werden kann.