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Ein Prototyp für die Verlagerung der Arbeitgeberstellung auf abhängige Zwischenpersonen ist das mittelbare Arbeitsverhältnis. Seine Zulässigkeit wird in diesem Werk untersucht. Das mittelbare Arbeitsverhältnis ist ein Konzernverhältnis. Es beruht auf einem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag. Dieser ist ein nicht höchstpersönlich zu erfüllender Arbeitsvertrag. Das mittelbare Arbeitsverhältnis unterliegt dem AÜG. Die Arbeitnehmerüberlassung erfolgt gewerbsmäßig. Die Zwischenperson ist Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Unternehmer zugleich. Dies beruht letztlich auf einer formalen Unternehmereigenschaft eines jeden Arbeitnehmers. Im Ergebnis ist das mittelbare Arbeitsverhältnis im Regelfall durch das AÜG verboten. Die derzeit vom BAG praktizierte Mißbrauchskontrolle ist daher abzulehnen.