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Die Autoren der vorliegenden Untersuchung befassen sich mit der in der Genossenschaftswissenschaft vertretenen und in der Genossenschaftspraxis weithin beachteten These, dass genossenschaftliche Rücklagen einen unteilbaren Fonds darstellen, also nicht an die Mitglieder ausgekehrt werden dürfen. Ein derart allgemeines Prinzip der Unverteilbarkeit von Rücklagen findet jedoch weder in den Grundsätzen der Rochdale Pioneers und des Internationalen Genossenschaftsbundes (ICA) einen Rückhalt noch lässt es sich aus dem deutschen und europäischen Gesellschaftsrecht herleiten. Damit fragt sich, wer darüber zu wachen hat, dass eine Genossenschaft nicht mehr Rücklagen bildet, als dies zur Sicherung des Förderzwecks erforderlich ist. Insoweit sieht sich die Geschäftspolitik insbesondere der deutschen Kreditgenossenschaften der Kritik ausgesetzt