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Die gewerbesteuerrechtliche Betriebsaufspaltung überschreitet als Rechtsfortbildung der Finanzgerichtsbarkeit die Grenzen des steuerverfassungsrechtlichen Gesetzlichkeitsprinzips und der richterlichen Begriffsmacht. Den Gewerbebegriff dehnt die Praxis entgegen dem Typus Gewerbe in den Bereich der Verwaltung eigenen Vermögens aus. Die "Gemeindeeinkommensteuer" verstößt gegen die Eigentumsgewährleistung und setzt sich dem Willkürvorwurf aus.§Die körperschaftsteuerrechtliche Praxis zur verdeckten Gewinnausschüttung nutzt den Fremdvergleich. Beamte und Richter bestimmen die Angemessenheit von Gehältern, aber auch die Richtigkeit von Preisen. Das ist mit den Grundsätzen Vertrag und Markt unvereinbar. Die Vergleichsmethode hat keine gesetzliche Grundlage und verletzt Grundprinzipien des Rechts.§Beide Abhandlungen sind aus Gutachten hervorgegangen, die im Auftrag der Stiftung für Unternehmensethik und soziale Verantwortung, Liechtenstein, erarbeitet wurden.