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Das Unternehmen im Erbgang wirft schwierige rechtliche und zwischenmenschliche Fragen auf. Während sich als Ergebnis des Diskurses um die vertragsrechtliche Richtigkeitsgewähr Differenzierungen herauskristallisiert haben, welche die am Vertrag beteiligten Personen in den Blick nehmen, bleibt der interfamiliäre Vertrag davon unberührt. Das BGB fragt nach dem Verbraucher und dem Unternehmer, nach Mieter und Vermieter, nach Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Das BGB fragt jedoch nicht nach einer Nähebeziehung, wenn es um den Vertragsschluss geht. Allmählich regt sich allerdings eine modernere Diskussion über Testierfreiheit und Pflichtteilsrecht. Es fragt sich, inwieweit Machstrukturen im Erbgeschehen zu berücksichtigen sind.