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Das UN-Kaufrecht bildet in mittlerweile über 40 Staaten der Welt die Rechtsgrundlage für grenzüberschreitende Kaufverträge im Handelsverkehr. Eine ausdrückliche allgemeine Regelung über die vorvertragliche Haftung der Parteien für ihr Verhalten während der Vertragsverhandlungen findet sich in dem Abkommen allerdings nicht. Der Autor geht der Frage nach, wie die Probleme der Culpa in contrahendo im Rahmen des Einheitsrechts gelöst werden können. Zur Veranschaulichung der Thematik werden die in Betracht kommenden Fallgruppen zunächst rechtsvergleichend untersucht. Anschließend weist der Verfasser nach, daß das Verschulden bei Vertragsschluß wenigstens teilweise vom UN-Kaufrecht erfaßt wird und entsprechende Lösungen durch den Rückgriff auf abschließende Einzelregelungen der Konvention möglich sind.