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Nach dem Weltrechtsprinzip darf ein Staat nach seinen Strafgesetzen bestimmte Verbrechen, die wegen der Verletzung universal anerkannter Rechtsgüter international als strafwürdig und -notwendig erachtet werden, unabhängig von Tatort, Nationalität von Täter und Opfer und Tatortrecht unter Strafe stellen. Unter Berufung auf das Weltrechtsprinzip dürfen die nationalen Strafrechtsnormen ungeachtet ihrer etwaigen Differenzen zu anderen Rechtsordnungen die Geltung gegenüber allen Menschen in der Welt beanspruchen. Angesichts des auf dem Weltrechtsprinzip beruhenden universalen Strafanspruchs des Nationalstaates setzt sich die Arbeit in philosophischen, völkerrechtlichen, verfassungsrechtlichen und straftheoretischen Überlegungen mit der Legitimation des Weltrechtsprinzips auseinander.