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Versorgungsamt oder Amt für Soziale Angelegenheiten (ASA)§Schwerbehinderte stehen in vielfacher Hinsicht unter einem besonderen rechtlichen Schutz§§Versorgungsamt§Schwerbehindertenrecht (Deutschland)§Schwerbehinderter§Grad der Behinderung§Neuntes Buch Sozialgesetzbuch§Opferentschädigungsgesetz§Entschädigung§Landschaftsverbände in Nordrhein-Westfalen§Bundesversorgungsgesetz§Behinderung (Sozialrecht)§Versorgungsmedizin-Verordnung§Schwerbehindertenausweis§Bundesentschädigungsgesetz§Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht§Sozialgericht§Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen§Behindertengleichstellungsgesetz (Deutschland)§Rehabilitation§Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen§Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden§§Schwerbehinderte Menschen sind Personen, deren körperliche, geistige oder seelische Behinderung einen Grad von wenigstens 50 hat (§2 Abs. 2 SGB IX). Sie stehen in vielfacher Hinsicht unter einem besonderen rechtlichen Schutz und können eine Reihe von Nachteilsausgleichen in Anspruch nehmen.§§Zweck des Schwerbehindertenrechts§§Gefördert werden sollen die Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft. Des Weiteren sollen durch das Schwerbehindertenrecht Benachteiligungen von Behinderten vermieden bzw. entgegengewirkt werden. Das Schwerbehindertenrecht wurde nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts "allein zum Schutz" der schwerbehinderten Menschen kon